Wann ein Ordnungsdienst vorgeschrieben ist
Die Berliner Betriebs-Verordnung (BetrVO) regelt den Betrieb von Versammlungsstätten. Nach § 37 Absatz 1 muss die Betreiberin oder der Betreiber einen Sanitäts- und Ordnungsdienst einrichten, wenn die Art der Veranstaltung es erfordert – das ist eine Einzelfallentscheidung und hängt vom Programm, dem Ort und der erwarteten Besucherzahl ab.
Ab mehr als 5000 Besucherplätzen wird daraus eine feste Pflicht: Nach § 37 Absatz 2 BetrVO muss die Betreiberin oder der Betreiber dann im Einvernehmen mit den für Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere Polizei und Feuerwehr, ein Sicherheitskonzept aufstellen. Maßgeblich ist dabei die Zahl der Besucherplätze der Versammlungsstätte. Ob Ihr Veranstaltungsort darunter fällt, klären Sie am besten frühzeitig mit dem Betreiber und dem zuständigen Bezirksamt.
Das Sicherheitskonzept
Im Sicherheitskonzept legen Sie laut § 37 Absatz 2 Satz 2 BetrVO den Umfang des Sanitätsdienstes und die damit beauftragte Organisation fest, außerdem die Mindestzahl der Ordnungsdienstkräfte – gestaffelt nach Besucherzahl und Gefährdungsgrad – sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die Sicherheitsdurchsagen.
Der Ordnungsdienst steht nach § 37 Absatz 3 BetrVO unter der Leitung einer benannten Ordnungsdienstleiterin oder eines Ordnungsdienstleiters. Diese Person und die eingesetzten Kräfte sind laut Absatz 4 unter anderem für die Kontrolle an Ein- und Ausgängen, die Einhaltung der zulässigen Besucherzahl und im Gefahrenfall für die geordnete Evakuierung verantwortlich.
Welche Qualifikation die Mitarbeiter brauchen
Nach § 34a Absatz 1a Gewerbeordnung (GewO) dürfen Sicherheitsunternehmen nur Wachpersonen einsetzen, die zuverlässig sind und durch eine IHK-Bescheinigung nachweisen, dass sie über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen des Gewerbes unterrichtet wurden. Für die Leitung der Bewachung zugangsgeschützter Großveranstaltungen verlangt das Gesetz zusätzlich eine vor der IHK erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung.
Bei Sigauri Security Service sind alle eingesetzten Mitarbeiter nach §34a GewO qualifiziert und im Bewacherregister erfasst. Fragen Sie bei jedem Anbieter gezielt nach dem Sachkundenachweis der Person, die den Ordnungsdienst leiten soll.
Wie viele Ordner Sie brauchen
Eine feste Formel gibt es nicht. Die BetrVO verlangt, die Mindestzahl der Ordnungsdienstkräfte im Sicherheitskonzept festzulegen – gestaffelt nach Besucherzahl und Gefährdungsgrad der jeweiligen Veranstaltung. Maßgeblich sind unter anderem:
- Erwartete Besucherzahl und Auslastung der Fläche
- Art der Veranstaltung und Gefährdungsgrad, etwa Alkoholausschank, Pyrotechnik oder politische Brisanz
- Anzahl und Lage der Ein- und Ausgänge sowie der Rettungswege
- Auflagen des Bezirksamts und Abstimmung mit Polizei und Feuerwehr
Zeitplan bis zum Event
Ist für Ihre Veranstaltung eine behördliche Erlaubnis nötig, etwa bei Veranstaltungen im Freien, beantragen Sie sie beim zuständigen Bezirksamt, nicht direkt bei der Feuerwehr. Das Bezirksamt beauftragt die Berliner Feuerwehr mit einer Stellungnahme zu möglichen Gefahren durch Wetter, Besucherverhalten, Brände oder Unfälle sowie zur Eignung der Fläche und der Rettungswege.
Zu den Unterlagen gehören ein Veranstaltungskonzept sowie eine Übersicht der Veranstaltungsfläche mit geplanten und bemaßten Aufbauten und Rettungswegen. Je früher Sie diese Unterlagen einreichen, desto mehr Spielraum bleibt, um Auflagen des Bezirksamts oder der Feuerwehr noch in die Planung einzuarbeiten.
Briefing und Kommunikation am Veranstaltungstag
Vor Türöffnung bespricht die Ordnungsdienstleitung mit allen eingesetzten Kräften Positionen, Zuständigkeiten und die Meldekette: wer informiert wen, wann wird die Polizei gerufen, wer entscheidet vor Ort. So arbeitet jede Position nach denselben Vorgaben.
Wir gehen die Location vor dem ersten Einsatz gemeinsam mit Ihnen ab und stellen einen festen Ansprechpartner aus der Geschäftsführung, der Ihre Veranstaltung kennt.


